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Informationen zur EU-Transparenzverordnung

1) Nach welcher Strategie werden Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsberatungstätigkeit einbezogen (Art.3) ?


Jede Investition birgt Chancen und Risiken. Bei meiner Beratung beziehe ich - soweit mir die erforderlichen Informationen vorliegen - diese Risiken mit ein. Dazu gehören auch Nachhaltigkeitsrisiken. Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtige ich daher die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen und deren Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.

2) Berücksichtigung der Vermittler bei seiner Beratung die wichtigsten Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren oder nicht (Art.4) ?

Sofern ich zu Finanzprodukten berate, berücksichtige ich bei dieser Beratung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsnehmern zu Ihren Produkten zur Verfügung gestellten Informationen. Hierfür werden sämtliche Produktinformationen von den Versicherungsunternehmen angefordert und bewertet. Eine Zuordnung von Finanzprodukten, bei denen durch das Versicherungsunternehmen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden und bei welchen Finanzprodukten dies nicht der Fall ist, erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der genannten Produktinformationen. Nach folgenden Kriterien wähle ich bzgl. der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen die Produkte, welche Gegenstand meiern Beratung sind aus:

3) Inwiefern steht die eigene Vergütung mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Einklang (Art.5)?

Meine Vergütung steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Dies gilt ebenso für die Vergütung meiner Mitarbeiter und/oder sonstige für mich tätige Personen. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken hat insbesondere Einfluss darauf, ob ich für die Vermittlung eines Finanzproduktes ein Vergütung erhalte oder darauf, wie hoch diese Vergütung ausfällt. Gleiches gilt für die Vergütung meiner Mitarbeiter und/oder sonstige für mich tätige Personen.
Vorvertragliche Informationspflicht erfolgt in der Beratungsdokumentation.

4) Nachhaltigkeitsrisiken Transparent - VO (Art.6 Abs.2)

Bezüglich Art. 6 Abs. 2 Transparenz-VO:
Bei meiner Beratung beziehe ich Nachhaltigkeitsrisiken mit ein. Nachhaltigkeitsrisiken sind Risiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sogenannte ESG-Risiken), deren Eintreten eine wesentlichen negative Einfluss auf den Wert der Kapitalanlage haben können. Versicherungsgesellschaften, deren Produkte ich berate, berücksichtigen ihrerseits Nachhaltigkeitsrisiken bei Ihren Investitionsentscheidungen. Die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite werden für alle Produkte laufend untersucht. Unter anderem werden Daten von externen Dienstleistern, die sich auf die Bereitstellung von Informationen zur ESG-Risiken spezialisiert haben, verwendet. Ich gehe davon aus, dass durch den gewählten ESG-Ansatz, sowie durch die breite Mischung und Streuung der Anlageklassen, negative Auswirkungen auf die Rendite der Kapitalanlagen durch den Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken vermieden bzw. reduziert werden können.

5) Nachhaltigkeitsfaktoren

ESG = Environmental, Social, Governance = Umwelt, Soziales, Unternehmensführung
E: Klimaschutz, Schutz der biologischen Vielfalt, Vermeidung von Umweltverschmutzung etc.
S: Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, z.B. keine Kinderarbeit, Einhaltung Arbeitssicherheit
G: Steuerehrlichkeit, Verhinderung von Korruption, Gewährleistung von AN-Rechten